Frankreich nach der Arbeitsrechtsreform MACRON
Wird Frankreich nach der Arbeitsrechtsreform MACRON tatsächlich arbeitgeberfreundlicher ?
Mit der Verordnung Nr. 2017-1387 vom 22. September 2017 wurde in Artikel L1235-3 des französischen Arbeitsgesetzbuches eine Tabelle eingeführt, die Unter- und Obergrenzen für Schadensersatzansprüche eines Mitarbeiters nach unrechtmäßiger Kündigung, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, festlegt.
Dies führt, zumindest auf dem Papier, zu höherer Rechtssicherheit im Bereich der Kündigungen. In der Tat gab es nach bisheriger Rechtslage für die Richter lediglich einen Maßstab zu beachten, eine Untergrenze von sechs Monaten Schadensersatz für Mitarbeiter mit mehr als zwei Jahren Betriebszugehörigkeit. Der Schadensersatz nach oben war jedoch offen und lag im freien Ermessen der Gerichte.
Mit der neuen Verordnung werden klare Unter- und auch Obergrenzen festlegt. Die vorherige Untergrenze wird halbiert, sie liegt nunmehr für Mitarbeiter von größeren Betrieben (+ 11 Mitarbeiter) welche mehr als zwei Jahren Betriebszugehörigkeit haben nur noch bei drei Monatsgehältern Schadensersatz, und für Mitarbeiter kleinerer Betriebe (- 11 Mitarbeiter) bei einem halben Monatsgehalt nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit. Die Obergrenze staffelt sich für die größeren Betriebe bis zu maximal 20 Monatsgehältern nach 29 Jahren Betriebszugehörigkeit, und für die kleineren bis zu maximal 2,5 Monatsgehältern nach 9 Jahren Betriebszugehörigkeit.
Im Gegenzug zu dieser arbeitgeberfreundlichen Maßnahme wurde die gesetzliche Kündigungsentschädigung von bisher 20 % auf 25 % eines Monatsgehaltes pro Betriebszugehörigkeitsjahr erhöht.
Die Rechtssicherheit wurde weiterhin damit erhöht, dass die Kündigungsschutzklage nunmehr schneller eingereicht werden muss, statt wie bisher zwei Jahre Zeit zu haben, muss der Arbeitnehmer nunmehr innerhalb eines Jahres gegen die Kündigung vorgehen.
Diese arbeitsrechtliche Reform führt in der Praxis zu dem Ergebnis, dass die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten tatsächlich zurückgegangen sind.
Aber es ergibt sich ebenfalls, dass die Arbeitsgerichte diese neue Tabelle für unwirksam erklären und dem Arbeitnehmer trotzdem einen höheren Schadensersatz zusprechen.
Ein erstes Urteil in diesem Sinne erging durch das Arbeitsgericht von Troyes im Dezember 2018. Seither haben sich dieser Rechtsprechung jedoch verschiedenste Arbeitsgerichte erster Instanz ebenfalls angeschlossen. Es steht nun abzuwarten, wie die Berufungsgerichte und das Kassationsgericht in dieser Frage entscheiden werden, was natürlich noch einige Zeit dauern wird.
In der Praxis spricht somit immer noch einiges dafür zu versuchen, einen Vergleich mit dem Arbeitnehmer zu schließen, denn die gesetzliche Rechtssicherheit existiert bisher nur auf dem Papier.
Die Deckelung von Kündigungsentschädigungen in Frankreich wurde höchstrichterlich bestätigt.
Nach vielen Monaten der Unsicherheit hat der französische Kassationshof heute, am 17. Juli 2019, entschieden, dass die durch Macron im September 2017 ins französische Arbeitsrecht eingeführte Deckelung von Kündigungsentschädigungen zulässig ist.
Einige erstinstanzliche Arbeitsgerichte hatten zuvor die gesetzliche Deckelung als mit dem internationalen und europäischen Recht unvereinbar für unwirksam erklärt und den Arbeitnehmern erheblich höhere Abfindungen zugesprochen.
Nach der Entscheidung des französischen obersten Gerichts sind die Ansprüche der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung wieder gesetzlich gedeckelt – die Arbeitgeber können ihre maximalen Risiken im Falle einer Kündigung damit wieder besser abschätzen.
Diese Entscheidung ist aus Unternehmersicht zu begrüßen. Sie bringt die notwendige Rechts- und Planungssicherheit zurück und wird, wie bereits kurz nach der Einführung der Deckelung festzustellen war, die gütliche Beilegung von Kündigungsschutzstreitigkeiten befördern.