Die Problematik der Doppelzulassung von Rechtsanwälten in Europa
Aufgrund der europäischen Dienstleistungs – und Niederlassungsfreiheit auch im Bereich der Rechtsberatung, kann ein jeder im europäischen Ausland zugelassene Anwalt, ohne Prüfung und ohne Kenntnis des dortigen Rechts, in den europäischen Nachbarländern seinen Beruf ausüben. In der Tat, europäische Rechtsanwälte dürfen sich unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates in eine europäische Liste eintragen und nach einer mindestens dreijährigen effektiven Tätigkeit in diesem Land, dann auf der Liste der Rechtsanwälte, ohne in diesem Land diplomiert zu sein.
Dies bedeutet, dass die Qualifikation die hinter dem Anwaltstitel, also in Frankreich „Avocat“ steht, nicht unbedingt für alle Anwälte identisch ist. Es kann sich hier um einen ausländischen Anwalt handeln, der seine Zulassung in Frankreich als „Avocat“ diesem System verdankt, ohne in Frankreich aber diplomiert zu sein.
Die Rechtsordnungen in den verschiedenen europäischen Ländern sind jedoch sehr unterschiedlich. Es ist strikt unmöglich, dass nach nur drei Jahren Tätigkeit, eine identische Qualifikation mit einem in Frankreich diplomierten Anwalt, oder einem Anwalt, der sich tatsächlich der Rechtsanwaltsbefähigungsprüfung gestellt hat, existiert. Oft werden deutsche Anwälte insbesondere für ihre Landsmänner in Frankreich tätig, als Spezialisten des französischen Rechts, ohne aber hier diplomiert zu sein. Die Mandanten sind sich dieser Problematik nicht bewusst. In der Tat wird die Doppelzulassung allgemein als Nachweis besonderer Rechtskunde in beiden Ländern gepriesen, was oft aber leider trügt.
Hinzu kommen die enormen kulturellen Unterschiede, die zu Fallstricken in der Kommunikation entwickeln können, denn auch hier genügt eine beschränkte Erfahrung von drei Jahren natürlich nicht aus, um sich in einem anderen System einzuarbeiten.
Dann gibt es auch noch diejenigen die sich im Zuge der europäischen Niederlassungsfreiheit, auch ohne jedwede Zulassung in Frankreich, dennoch als Spezialist des französischen Rechts in deutscher Sprache ausgeben und Rechtsberatungen in Frankreich in deutscher Sprache anbieten.
Leider muss sich der Rechtssuchende somit immer die Frage stellen, über welche Kompetenzen sein Anwalt tatsächlich verfügt, um im französischen Rechtssystem tätig zu werden. Es ist sicherlich ratsam zu prüfen, ob eine Zulassung in Frankreich tatsächlich existiert und gegebenenfalls, wie diese erworben wurde, durch die Rechtsanwaltsbefähigungsprüfung also das „certificat d’aptitude à la profession d’avocat oder eben im Zuge der Niederlassungsfreiheit und dem dreijährigen Eintrag auf der europäischen Liste.
Die Zulassung jedes Anwaltes in Europa und das Land der Zulassung kann über den folgenden Link geprüft werden es genügt den Namen und den Ort einzugeben: https://e-justice.europa.eu/content_find_a_lawyer-334-fr.do
In unserer Kanzlei werden Sie ausschließlich von in Frankreich diplomierten Anwälten in deutscher Sprache beraten.