Das neue Güterrecht für Ehen in der EU
Wie wird im Fall einer Scheidung das Vermögen aufgeteilt?
Diese oft komplexe Situation bei Ehen mit internationalem Bezug, führte bei zerstrittenen Paaren zu zusätzlichem Zündstoff – Dafür soll nun durch die europäische Güterrechtsverordnung Abhilfe geschaffen werden.
Internationaler Bezug ist gegeben bei Paaren, die in der EU leben aber unterschiedliche Staatsbürgerschaften besitzen, in einem EU Land leben, das nicht ihr Herkunftsland ist, oder nicht in der EU leben, aber über Vermögen in einem EU Land verfügen.
Die Verordnung 2016/1103 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterrechts vom 24. Juni 2016, ist am 29. Januar 2019 in Kraft getreten. Sie gilt in 18 Mitgliedsstaaten, nur Polen, Ungarn, Dänemark, das Vereinigte Königreich, Irland, Estland, Lettland, Litauen, die Slowakei und Rumänien unterliegen noch ihrem nationalen Recht.
Diese neue europäische Verordnung tritt an Stelle der nationalen Bestimmungen. Ziel der Verordnung ist es bei den immer häufiger werdenden Ehepaaren mit internationalem Bezug, die güterrechtliche Auseinandersetzung zu erleichtern. Der eheliche Güterstand wird zu einem autonomen Begriff, welcher sämtliche vermögensrechtliche Regelungen zwischen Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten, welche aufgrund der Ehe oder Auflösung der Ehe gelten, umfasst. Diese Vorschriften regeln:
Hier gilt in erster Stelle das Recht des ersten gewöhnlichen Aufenthalts nach Eheschließung, an zweiter Stelle das der gemeinsamen Staatsbürgerschaft oder an dritter Stelle das des Landes der Eheschließung. Es gibt natürlich die Möglichkeit per Ehevertrag eine Rechtswahlvereinbarung zu treffen um das für den Güterstand geltende Recht festzulegen. Es kann entweder das Recht des Wohnsitzlandes, der Staatsangehörigkeit oder des Landes der Eheschließung gewählt werden.
In erster Linie ist das Gericht des gemeinsamen Wohnsitzes zuständig, ansonsten greift der Wohnsitz des Antragsgegners oder anderenfalls der gemeinsamen Staatsbürgerschaft.
Dies ist automatisch, die Durchsetzung benötigt jedoch weiterhin eine Vollstreckbarkeitserklärung.
Mit dieser neuen Verordnung endet die automatische Änderung des anwendbaren Güterrechts nach zehn Jahren gemeinsamen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat gemäß Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 14. März 1978. Das zur Anwendung kommende Güterrecht ist in Zukunft unveränderlich (selbst wenn es wie immer noch ein kleines Schlupfloch gibt, denn Artikel 26 § 3 sieht eine Ausnahme vor, sofern die Ehegatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt erheblich länger in diesem anderen Staat hatten und beide auf das Recht dieses Staates bei der Regelung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen vertraut haben, kann gerichtlich beantragt werden dieses Recht zuständig zu erklären).
Es werden durch diese neue Verordnung gewisse in Frankreich geltende Bestimmungen außer Kraft gesetzt. Zum Beispiel die schützenden Maßnahmen des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten in Artikel 215 des französischen Code Civil, betreffend den Ehewohnsitz, der ohne die Zustimmung beider Ehegatten nicht veräußert werden kann, selbst wenn er sich im persönlichen Eigentum des anderen Ehegatten befindet. Unterliegen die Ehegatten in ihren güterrechtlichen Belangen einem anderen Güterrecht als dem französischen Recht, kann nunmehr der französische Ehewohnsitz welcher sich im alleinigen Eigentume eines Ehegatten befindet ohne die Zustimmung des anderen veräußert werden.
Der europäische Gesetzgeber bevorzugt eine durchgehende gerichtliche Zuständigkeit. Somit ist das EU Land das für die Ehescheidung zuständig ist auch für die güterrechtliche Abwicklung zuständig und analog, das Gericht das beim Tod eines Ehegatten für die Erbsache zuständig ist, regelt auch die Güterrechtssachen. Dies führt zu der Situation, dass die Gerichte ein anderes als ihr nationales Recht zur Anwendung bringen müssen, was sicherlich nicht ohne Komplikationen sein wird.
Ansprüche auf Alters –und Erwerbsunfähigkeitsrente welche während der Ehe erworben wurden, sind allerdings vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen und unterliegen somit weiterhin dem Recht und Gerichtsstand des EU Landes der Leistung, was aufgrund der immer größeren beruflichen Mobilität bedauerlich ist.
Diese neue EU Verordnung ist dennoch eine wesentliche Entwicklung des internationalen Privatrechts, die güterrechtliche Auseinandersetzungen sehr erleichtern sollte und zu höherer Rechtssicherheit führt.
Es wird zukünftig notwendig sein drei Situationen bei der Bestimmung des Güterrechts zu unterscheiden, Ehen vor dem 1. September 1992 und in Krafttreten des Haager Übereinkommens, Ehen nach 1. September 1992 und bis 29. Januar 2019 und seit 29. Januar 2019.